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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Mitarbeiter-Motivation mit Essensmarken: Neue Regeln beachten

    | Immer mehr Arbeitgeber suchen nach Möglichkeiten, um Mitarbeitern jenseits der klassischen Gehaltserhöhung etwas Gutes zu tun. Ein gern genommenes Modell ist die Ausgabe von steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Restaurantschecks, deren Voraussetzungen in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR aufgelistet sind. Wer dieses Modell für seinen Betrieb nutzen will, sollte wissen, dass seit dem 1. Januar 2013 wegen der geänderten Sachbezugswerte neue Spielregeln gelten. |

     

    Der Wert eines Restaurantschecks darf nicht um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen, sonst ist der gesamte Wert lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Da der Sachbezugswert für ein Mittagessen seit dem 1. Januar 2013 2,93 Euro beträgt, darf der Restaurantscheck also maximal 6,03 Euro betragen.

     

    • Beispiel für 2013 in Euro

    Wert des Restaurantschecks

    2,00

    4,00

    6,00

    7,00

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil

    2,00

    2,93

    2,93

    7,00

    Steuer- und Sozialversicherungsfrei

    0,00

    1,07

    3,07

    0,00

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 4 | ID 37452050