· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Mitarbeiter-Motivation mit Essensmarken: Neue Regeln beachten
| Immer mehr Arbeitgeber suchen nach Möglichkeiten, um Mitarbeitern jenseits der klassischen Gehaltserhöhung etwas Gutes zu tun. Ein gern genommenes Modell ist die Ausgabe von steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Restaurantschecks, deren Voraussetzungen in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR aufgelistet sind. Wer dieses Modell für seinen Betrieb nutzen will, sollte wissen, dass seit dem 1. Januar 2013 wegen der geänderten Sachbezugswerte neue Spielregeln gelten. |
Der Wert eines Restaurantschecks darf nicht um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen, sonst ist der gesamte Wert lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Da der Sachbezugswert für ein Mittagessen seit dem 1. Januar 2013 2,93 Euro beträgt, darf der Restaurantscheck also maximal 6,03 Euro betragen.
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Wert des Restaurantschecks | 2,00 | 4,00 | 6,00 | 7,00 |
Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 2,00 | 2,93 | 2,93 | 7,00 |
Steuer- und Sozialversicherungsfrei | 0,00 | 1,07 | 3,07 | 0,00 |