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  • · Fachbeitrag · Rechhnungsstellung

    Gutschriften: Seit 1. Januar gelten neue Regeln

    | Seit 1. Januar 2014 müssen Unternehmer, die Gutschriften erteilen, in die Abrechnung das Wort „Gutschrift“ aufnehmen. Andernfalls droht dem Aussteller der Verlust des Vorsteuerabzugs. |

     

    Die neuen Gutschrift-Grundsätze aus dem BMF

    Einzelheiten zu den formalen Anforderungen an Gutschriften finden Sie in einem BMF-Schreiben vom 25.10.2013 (Az. IV D 2 - S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339). Neben der Vorgabe, dass Gutschriften ab 2014 auch den Begriff Gutschrift enthalten müssen, sind folgende Aussagen von Bedeutung:

     

    • Gutschrift in Fremdsprache: Es ist unschädlich, wenn statt des deutschen Wortes Gutschrift der ausländische Begriff für Gutschriften verwendet wird (zum Beispiel Self-billing).
    • Gutschrift in Umgangssprache: Verwendet ein Unternehmer nicht das Wort Gutschrift, sondern beispielweise Eigenfaktura, ist das zwar nicht korrekt. Der Vorsteuerabzug bleibt aber erhalten, wenn die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde.

     

    Selbst-Check: Erkennen Sie den Fehler in dieser Gutschrift?

    Risiken bestehen bei Gutschriften nicht nur beim Wort Gutschrift sondern auch an anderer Stelle. Machen Sie den Selbst-Test? Die untenstehende Gutschrift ist nicht korrekt. Sie würde Ihnen den Vorsteuerabzug kosten.

    Mustergutschrift / Wo steckt der Fehler?

    Max Mustermann Musterstadt, 3.1.2014

    Musterstraße 1

    11111 Musterstadt

    Steuernummer: 123/456/78901

     

    An Müller GmbH

    Müllerstraße 1

    22222 Müllerstadt

     

    Gutschrift über Auftragsvermittlungen, Gutschriftsnummer 12

     

    Leistungszeitraum 30.9. bis 31.12.2013 (vermittelte Aufträge siehe Anlage)

    Auftragsvermittlung5.000 Euro
19% Umsatzsteuer950 Euro
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Gutschriftsbetrag5.950 Euro

     

     

     

     

    Lösung: Das Finanzamt kürzt hier den Vorsteuerabzug für den Aussteller der Gutschrift, weil in der Gutschrift die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Empfängers der Gutschrift, also des leistenden Unternehmers auftauchen muss. Diese Vorschrift aus Abschnitt 14.5. Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in der Praxis oft übersehen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 18 | ID 42419720