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  • · Nachricht · Rechnungsstellung

    BMF entschärft Regelung zum Vorsteuerabzug bei Gutschriften: Seien Sie dennoch wachsam

    | Seit dem 30. Juni 2013 müssen Unternehmer, die Gutschriften erteilen, in die Abrechnung das Wort „Gutschrift“ aufnehmen. Andernfalls droht dem Aussteller der Verlust des Vorsteuerabzugs. So streng steht es im Gesetz. Das BMF hat die Gutschrift-Problematik jetzt etwas entschärft. |

     

    Es hat zu den Steueränderungen im Zusammenhang mit Gutschriften drei wichtige Aussagen getätigt (BMF, Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 - S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339):

     

    • 1.Übergangsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn das Wort „Gutschrift“ erstmals für ab dem 1.1.2014 empfangene Leistungen in der Abrechnung aufgenommen wird. Ursprünglich sollte die Neuregelung bereits seit 30.6.2013 gelten.
    • 2.Fremdsprache: Es ist unschädlich, wenn anstatt des deutschen Wortes Gutschrift der ausländische Begriff ausgenommen wird. In dem BMF-Schreiben sind diese ausländischen Bergriffe enthalten.
    • 3.Umgangssprache: Verwendet ein Unternehmer nicht das Wort Gutschrift, sondern beispielweise Eigenfaktura, ist das zwar nicht korrekt. Der Wortgebrauch soll aber nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Risiko, dass übereifrige Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfer bei der kleinsten Verfehlung in punkto Gutschrift den Vorsteuerabzug kippen, ist mit dieser Klarstellung des BMF vom Tisch.

     

     

    Selbst-Check: Erkennen Sie den Fehler in dieser Gutschrift?

    Machen Sie den Selbst-Test? Die untenstehende Gutschrift ist nicht korrekt. Sie würde den Vorsteuerabzug kosten. Finden Sie den Fehler? Er wird in der Praxis oft übersehen.

     

    Musterschreiben / 

    Max Mustermann Musterstadt, 30.9.2013

    Musterstraße 1

    11111 Musterstadt

     

    Steuernummer: 123/456/78901

     

    An Firma

    Müller GmbH

    Müllerstraße 1

    22222 Müllerstadt

     

    Gutschrift über Auftragsvermittlungen, Gutschriftsnummer 12

     

    Leistungszeitraum 1.9. bis 30.9.2013 (vermittelte Aufträge siehe Anlage)

    Auftragsvermittlung5.000 Euro
19% Umsatzsteuer950 Euro
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Gutschriftsbetrag5.950 Euro

     

     

     

     

     

    Lösung: Das Finanzamt kürzt hier den Vorsteuerabzug für den Aussteller der Gutschrift, weil nicht seine Steuernummer interessiert. Es muss vielmehr die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Empfängers der Gutschrift (= des leistenden Unternehmers) enthalten sein (Abschnitt 14.5. Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

    Quelle: ID 42416431