· Fachbeitrag · Rechnungsstellung
Kein Vorsteuerabzug bei Verwechslungsgefahr
| In Rechnungen über mehr als 150 Euro muss der Name des Leistungsempfängers aufgeführt sein. Ist der Leistungsempfänger fehlerhaft oder schlampig benannt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. |
Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg befanden sich an einer Anschrift mehrere verbundene Firmen mit ähnlichen Namen. Mehrere Rechnungen wurden statt an eine XY-Sp.z.o.o. (= GmbH polnischen Rechts) an eine XY-GmbH geschickt. Weil es unter dieser Anschrift tatsächlich eine XY-GmbH gab, bestand bezüglich des in der Rechnung aufgeführten Leistungsempfängers Verwechslungsgefahr. Deshalb durfte das Finanzamt laut FG der XY-Sp.z.o.o. den Vorsteuerabzug versagen (Urteil vom 22.2.2011, Az: 5 V 5004/11; Abruf-Nr. 112075).
PRAXISHINWEIS | Befinden sich an einer Anschrift mehrere Firmen mit ähnlichem Namen, sollte bei Eingangsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs akribisch darauf geachtet werden, dass der Leistungsempfänger korrekt und ohne Verwechslungsgefahr aufgeführt ist. |