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  • 24.01.2017 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kirchensteuer bei Teileinkünfteverfahren abziehbar

    | Behält die Bank für Kapitalerträge Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein, darf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Greift die Abgeltungsteuer aber nicht, weil z. B. bei GmbH-Anteilseignern das Teileinkünfteverfahren angewendet wird, ist der Sonderausgabenabzug zulässig. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das FG Düsseldorf. |