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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Selbstständige Künstler und Publizisten: Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid für 2016

    | Selbstständige Künstler und Publizisten, die in die Künstlersozialversicherung einzahlen, sollten unbedingt ihre Einkommensteuerbescheide 2016 prüfen. Der Künstlersozialkasse sind nämlich Fehler bei den Mitteilungen ans Finanzamt passiert. Das hatte zur Folge, dass der Fiskus für Rentenversicherungsbeträge keinen Sonderausgabenabzug gewährt hat. |

     

    Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

    Selbstständige Künstler und Publizisten, die rentenversicherungspflichtig sind, zahlen die Hälfte ihres Rentenversicherungsbeitrags direkt an die Künstlersozialkasse. Die andere Hälfte zahlt die Künstlersozialkasse. Sie speist sich aus Zahlungen der Auftraggeber der Künstler. Dieser Beitragsanteil ist nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

     

    • Beispiel Sonderausgabenabzug 2016 richtig

    Ein selbstständiger Künstler hat 2016 eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.000 Euro gezahlt. In gleicher Höhe hat auch die Künstlersozialkasse Beitragszahlungen für den Künstler geleistet. Der Sonderausgabenabzug 2016 ermittelt sich korrekterweise wie folgt:

     

    Beiträge des selbstständigen Künstlers

    3.000 Euro

    Beiträge der Künstlersozialkasse

    0 Euro

    Sonderausgabenabzug 2016 (Beiträge 3.000 Euro x 82 %)

    2.460 Euro