· Fachbeitrag · Steuererklärung
Keine rückwirkende Verlustnutzung bei erstmaligem Gewinn
| Ein Unternehmer, dem das Finanzamt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht den Verlustabzug gestrichen hat, kann diese Verluste steuerlich nicht „widerbeleben“, wenn er irgendwann doch schwarze Zahlen schreibt ( BFH, Urteil vom 16.3.2012, Az. IV B 155/11 ; Abruf-Nr. 121457 ). |
PRAXISHINWEIS | Wer sein Unternehmen trotz Dauerverlusten und unterstellter Liebhaberei weiterbetreibt, sollte seine Verluste dem Finanzamt (wieder) präsentieren, wenn sich abzeichnet, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit Profit erwirtschaften wird. Dazu müssen Sie argumentieren, dass Sie durch bestimmte Maßnahmen jetzt die Voraussetzungen geschaffen haben, um endlich in die Gewinnzone zu kommen. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 6 | ID 33688900