· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Betriebsübernahmen: Haftungsrisiko für Betriebssteuern kennen und vermeiden
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Gerade in der Corona-Krise werden Unternehmen übernommen, die in wirtschaftliche Schieflage gekommen und deshalb vielleicht ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Übernehmer sollten deshalb wissen, dass sie für ‒ nicht gezahlte ‒ Betriebssteuern haften können. SSP erklärt Ihnen die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung. Und Sie erfahren, was Übergeber und -nehmer tun können, um vor unangenehmen Überraschungen gefeit zu sein und die Haftung zu vermeiden. |
Wann kommt die Anwendung von § 75 AO in Frage?
Die Haftung nach § 75 AO knüpft an den Erwerb eines Betriebs an. Dazu zählen auch Unternehmen von Freiberuflern, also Arztpraxen oder Architekturbüros. Dem übernommenen Betrieb muss aber eine gewisse Selbstständigkeit zukommen, sodass die Veräußerung eines unselbständigen Teils aus einem Gesamtbetrieb nicht ausreicht (Nr. 3.1 AEAO zu § 75).
Regelmäßig ist für den Erwerb ein Kauf erforderlich, aber auch eine Nießbrauchbestellung am Betrieb genügt, dass die Haftung nach § 75 AO eintritt. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Erbschaft führt nicht zur Haftung nach § 75 AO. Allerdings muss der Erbe für die Steuerschulden des Erblassers einstehen (§ 45 AO).
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