· Fachbeitrag · Betriebsübernahme
Haftungsrisiko bei Firmenfortführung kennen und vermeiden
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Gerade in der Corona-Krise werden Unternehmen übernommen, die in wirtschaftliche Schieflage gekommen und deshalb vielleicht ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Übernehmer sollten wissen, dass sie für ‒ nicht gezahlte ‒ Betriebssteuern haften können. Und zwar nicht nur beschränkt auf das übernommene Betriebsvermögen, wie das in § 75 AO geregelt ist (SSP 9/2020), sondern auch bezogen auf den good-will. Weil dieser oft der Anlass für den Betriebserwerb ist, sollten sich Übernehmer auch der Gefahr des § 25 HGB vergegenwärtigen. |
Grund der Haftung und Haftungsvoraussetzungen
§ 25 HGB regelt, wann der neue Inhaber für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Dabei setzt § 25 HGB daran an, dass der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Es wird also der Eindruck der Kontinuität vermittelt, der einen Gläubigerschutz erfordert. Die Haftung kommt in Frage, wenn
- der bisherige und der neue Inhaber Kaufleute i. S. v. §§ 1 ff. HGB sind (OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2017, Az. 2 U 29/17, Abruf-Nr. 219816),
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