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  • 23.12.2014 · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Im Zweifel Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen fordern

    | Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Gutgläubigkeit. Deshalb ist das Finanzamt im Recht, wenn es einem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug verwehrt, weil die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt. In dem Fall kommt aber ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Frage, wenn nachgewiesen werden kann, dass die abgerechnete Ware tatsächlich geliefert worden war und der Rechnungsempfänger wusste, dass ein Strohmann abrechnet (FG München, Urteil vom 20.5.2014, Az. 2 K 875/11; Abruf-Nr. 143546 ). |