· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abrechnung gekündigter Bau- oder Planungsverträge: Das EuGH-Urteil und die Folgen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wird ein Bau- oder Planungsvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, ist es in Deutschland so, dass die Vergütung, die auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das könnte sich bald ändern. Der EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil erging zwar zu Österreich. Deren „Kündigungsabrechnungsregelung“ ist aber mit der deutschen vergleichbar. Erfahren Sie deshalb, was nach der EuGH-Entscheidung bei gekündigten Verträgen zu veranlassen ist. |
Das regelt das BGB zur vorzeitigen Vertragskündigung
Gemäß § 648 S. 1 BGB und § 8 Abs. 1 VOB/B kann der abgeschlossene Vertrag vom Auftraggeber bis zur Vollendung jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall geht der Auftragnehmer jedoch nicht leer aus. Denn er hat trotz Kündigung Anspruch auf die komplette vereinbarte Vergütung. Das gilt also sowohl für Planungsverträge als auch Bauverträge.
§ 648 BGB bzw. § 8 Abs 1 VOB/B richtig lesen und einordnen
Mit einer Einschränkung: Auftragnehmer müssen sich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben (§ 648 S. 2 BGB bzw. § 8 Abs. 2 S. VOB/B). Diese Positionen müssen bei BGB-Verträgen gesondert vorgetragen werden. Machen Auftragnehmer das nicht, findet im BGB-Vertrag der ungünstige § 648 S. 3 BGB Anwendung. In diesem Fall erhalten Auftragnehmer nur fünf Prozent der Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen.
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