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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Anhängiges Verfahren beim EuGH: Entgelt für Fahrschulklasse B steuerfrei?

    | Muss neben den Fahrschulklassen D, T und L auch das Entgelt für Unterricht der Klassen B (Pkw) und C 1 umsatzsteuerfrei gestellt werden? Diese Frage hat der BFH dem EuGH unter dem Az. C-449/17 vorgelegt. Der BFH selbst tendiert dazu, die Leistung entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung steuerfrei zu lassen. Er meint, dass hier Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) greifen, die Unterricht steuerbefreien, den anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen. |

     

    Hintergrund | § 132 Abs. 1 Buchst. J MwStSystRl befreit Unterrichtsleistungen privater Schulen und selbstständiger Lehrer von der Umsatzsteuer. Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse dagegen steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG voraussetzt. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist.

     

    Im konkreten Fall hat der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung bejaht. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie ist aber zweifelhaft, sodass der BFH unter dem Az. C-449/17 eine Vorabentscheidung des EuGH einholt (BFH, Vorlagebeschluss vom 16.03.2017, Az. V R 38/16, Abruf-Nr. 195403).

    Quelle: ID 44806121