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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auftraggeber kündigt: So minimieren Planer die Umsatzsteuerlast aufs Honorar

    | Rund 160.000 Architektur- und Ingenieurbüros gibt es in Deutschland. Für alle ist ein Musterprozess interessant, der derzeit beim BFH hängt. Es geht um die Frage, wie Planer das Honorar versteuern müssen, das ihnen aus einem Vertrag zufließt, den der Auftraggeber vorzeitig gekündigt hat. Müssen sie auch auf den Honorarteil Umsatzsteuer abführen, der auf Leistungen entfällt, die sie kündigungsbedingt nicht mehr erbringen mussten oder handelt es sich dabei um nicht steuerbaren Schadenersatz? |

    Grundsätzliches zur vorzeitigen Vertragskündigung

    Kündigt ein Auftraggeber den Architekten- oder Ingenieurvertrag aus freien Stücken (keine Kündigung aus wichtigem Grund), haben Planer Anspruch auf die komplette vereinbarte Vergütung. Sie müssen sich nur dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erworben haben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben (früher § 649 BGB ‒ seit 2018 § 648 BGB).

     

    Zweigliedrige Honorarrechnung

    Folglich wird eine solche Honorarabrechnung in zwei Punkte gegliedert: