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Beim BFH: Vorsteuerabzug aus Kauf von Luxusfahrzeugen?
| Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer, der kein geschäftsmäßiger Autohändler ist, Luxusfahrzeuge zum Wiederverkauf erwirbt und für seine eigene unternehmerische Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht nutzt. Dies hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Es hat dem Unternehmer den Vorsteuerabzug gewährt. Letztlich entscheiden muss den Fall aber der BFH. |
Hintergrund | Der Vorsteuerabzug ist bekanntlich nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Aufwendungen unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot fallen. Danach ist der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxusfahrzeug angeschafft wird, das nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer oder Einzelunternehmer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird. Eine solche Konstellation sah das FG im Urteilsfall nicht: Der Unternehmer hatte glaubhaft gemacht, dass er das Luxusfahrzeug nicht aus privaten, sondern unternehmerischen Gründen erworben hatte. Das Fahrzeug sei von ihm weder zugelassen noch gefahren worden. Es stehe geschützt in einer Halle. Angesichts der limitierten Stückzahl könne er bei einem späteren Verkauf mit einem Gewinn rechnen. Um eine Werteinbuße durch Voreigentümer zu vermeiden, habe er den Fahrzeugbrief nicht auf sich umschreiben lassen. Die Zuordnung zu seinem Unternehmensvermögen habe der Unternehmer auch ertragsteuerlich durch Zuordnung zu seinem Betriebsvermögen dokumentiert. Für eine spätere Verkaufsabsicht spreche zudem, dass der Unternehmer davor und danach noch Fahrzeuge erworben und wieder veräußert habe (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2021, Az. 1 K 1269/18, Abruf-Nr. 228546).
PRAXISTIPP | Unternehmer, die gezielt auf den Wiederverkauf von Luxusfahrzeugen mit Wertsteigerung setzen, sollten dies dokumentieren und belegen können. Versagt ihnen das Finanzamt dennoch den Vorsteuerabzug, sollten Sie Einspruch einlegen, auf den Musterprozess beim BFH mit dem Az. V R 27/21 verweisen und den Umsatzsteuerbescheid bis zur BFH-Entscheidung offenhalten. |