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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Bewirtungskosten: Unterlagen für Vorsteuerabzug nachreichbar

    | Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht dazu, dass das Finanzamt Ihnen auch den Vorsteuerabzug für die Bewirtungskosten versagen darf. Für den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn Sie notwendige Angaben (z. B. zum Anlass und Teilnehmern der Bewirtung) auf dem Bewirtungsbeleg nachholen. Diese unternehmerfreundliche Entscheidung hat das FG Berlin-Brandenburg getroffen. |

     

    Die Richter verweisen auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der die Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht automatisch den Vorsteuerabzug ausschließen darf. Wichtiger ist, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das FG beruft sich auf Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 21.11.2018, Rs. C-664/16 ‒ Vadan, Abruf-Nr. 206343 und Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-518/14 ‒ Senatex, Abruf-Nr. 188726), wonach selbst eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auch noch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung möglich ist. Im Licht dieser Entscheidungen könne der erst nachträglich erfolgte Nachweis, dass Bewirtungsaufwendungen unternehmerisch veranlasst waren, nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2019, Az. 5 K 5119/18, Abruf-Nr. 209804).

     

    PRAXISTIPP | Besser ist es trotzdem, wenn Sie Bewirtungsbelege zeitnah und formvollendet ausfüllen. Eine Checkliste „Bewirtungsaufwendungen“ finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf 46014606.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 6 | ID 46014603