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  • 24.10.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer

    BFH: Für Vorsteuerabzug reicht postalische Anschrift

    | Der Vorsteuerabzug hängt nicht daran, dass in der Rechnung die Adresse des leistenden Unternehmers aufgeführt ist, an der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten erbringt. Es genügt eine postalische Anschrift (Briefkastenadresse). Mit dieser Entscheidung wider die herrschende Auffassung der Finanzverwaltung hat sich der BFH dem EuGH angeschlossen. |