· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Leistungen von Kostengemeinschaften an ihre beteiligten Ärzte sind umsatzsteuerfrei
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
| Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft, die gegründet wurde, um Praxisräume und Personal gemeinsam zu nutzen, und die nach dem Prinzip der Kostendeckung tätig ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Das hat der BFH entschieden. SSP stellt Ihnen den konkreten Sachverhalt vor und macht Sie mit der umsatzsteuerrechtlichen Bedeutung der BFH-Entscheidung vertraut. |
Um diese umsatzsteuerliche Regelung ging es beim BFH
Im Kern geht es darum, wie Kostengemeinschaften, die in der Praxis vor allem bei Ärzten häufig anzutreffen sind, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG a. F. waren die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in S. 1 bzw. Buchst. a) bezeichneten Berufe waren, an ihre Mitglieder bis zum 31.12.2019 steuerfrei, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet wurden. Eine weitere Voraussetzung war, dass die Kostengemeinschaft lediglich die Erstattung ihrer Auslagen verlangte.
§ 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG war durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 durch § 4 Nr. 29 UStG ersetzt worden. Aber auch im § 4 Nr. 29 UStG hat der Begriff „unmittelbar“ eine zentrale Bedeutung für die Steuerfreiheit.
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