· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF veröffentlicht neue Spielregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
| Die Spielregeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen haben sich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundlegend geändert. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und neue Anwendungsregelungen bekanntgegeben. |
Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage
Beim Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) geht es darum, ob Bauunternehmer und Gebäudereiniger ihre Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer stellen müssen. Handelt es sich um einen Fall des § 13b UStG, muss nicht der Rechnungssteller die Umsatzsteuer ans Finanzamt entrichten, sondern der Leistungsempfänger. Ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2013 hatte hier Grundlegendes geändert.
Voraussetzung für Umkehr der Steuerschuldnerschaft (altes Recht) | Voraussetzung für Umkehr der Steuer- schuldnerschaft (neues Recht) |
Auftraggeber ist Unternehmer und zehn Prozent seiner Vorjahresumsätze betrafen Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen | Auftraggeber ist Unternehmer und verwendet die erhaltene Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistung selbst zur Erbringung von Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen (BFH, Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; Abruf-Nr. 133742). |
Das Anwendungsschreiben aus dem BMF
Laut BMF ist die neue BFH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF, Schreiben vom 5.2.2014, Az. IV D 3 - 7279/11/10002). Für Bauausführungen, die bis zum 15. Februar 2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens) ausgeführt wurden, gelten jedoch Nichtbeanstandungs- und Vereinfachungsregelungen, die das BMF jetzt konkretisiert hat (BMF, Schreiben vom 8.5.2014, Az. IV D 3 - S 7279/11/10002:03; Abruf-Nr. 141558) .
Beauftragung und Ausführung der Leistung ab dem 15. Februar 2014
Unproblematisch ist es, wenn die Leistung ab dem 15. Februar 2014 beauftragt und ausgeführt wurde. Hier gilt ausnahmslos die Neuregelung.
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Bauunternehmer Huber erhält am 1. April 2014 den Auftrag, bei einem Unternehmer an dessen Betriebsgebäude die Fassade zu sanieren. Folge: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift nicht, weil der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen nicht für eigene Bauleistungen nutzt. Die Rechnung muss Umsatzsteuer ausweisen. |
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Bauunternehmer Huber erbringt am 7. April 2014 Bauleistungen für einen anderen Bauunternehmer, die dieser wiederum seinen eigenen Kunden in Rechnung stellt. Folge: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift, weil der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Huber muss eine Nettorechnung stellen. |
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Bauunternehmer Huber erbringt am 10. Juni 2014 Bauleistungen für das Eigenheim eines anderen Bauunternehmers. Folge Keine Steuerschuldnerschaft (Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird deshalb gestrichen). Es muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gestellt werden. |
Vor dem 15. Februar 2014 erhaltene Abschlagszahlung
Greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nach neuer Rechtslage für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen nicht, wurde aber in den Abschlagszahlungen bis zum 14. Februar 2014 nach alter Rechtslage die Umkehr der Steuerschuldnerschaft angewandt, bestehen zwei Möglichkeiten:
- Die Abschlagsrechnungen werden im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung berichtigt.
- Der Unternehmer fordert in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer aufs Gesamtentgelt und zieht davon den Nettobetrag der Abschlagszahlung ab.
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Trockenbauunternehmer Müller hat am 5. Mai 2014 Bauleistungen am Betriebsgebäude eines anderen Bauunternehmers ausgeführt. Bereits am 6. Februar 2014 hatte Müller dafür eine Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Nach alter Rechtslage war das eine Nettorechnung, weil § 13b UStG zur Anwendung kam. Am 12. Mai 2014 stellt Müller seine Schlussrechnung über 50.000 Euro. Da § 13b UStG nicht anzuwenden ist, muss die Schlussrechnung wie folgt aussehen (BMF, Schreiben vom 8.5.2014, Textziffer III Nr. 1).
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Wichtig | Wurde die Rechnung über die Anzahlung vor dem 15. Februar 2014 gestellt, die Anzahlung aber erst ab dem 15. Februar 2014 überwiesen, gibt es keine Vereinfachungsregelung. Hier muss die Anzahlungsrechnung zwingend berichtigt werden (BMF, Schreiben vom 8.5.2014, Textziffer III Nr. 2).