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Cafeteria im Altersheim: Umsätze sind steuerpflichtig
| Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht nach § 4 Nr. 16 S. 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Das hat der BFH entschieden. |
Der BFH begründet das u. a. wie folgt (BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 39/21, Abruf-Nr. 230597): Nach § 4 Nr. 16 S. 1 UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG erbracht werden, steuerfrei. Die Cafeteria gehörte aber nicht zu diesen „eng verbundenen Leistungen“.
- Weder das Heimgesetz (HeimG) noch die das HeimG überwachenden Behörden hätten die Betreiberin verpflichtet, eine Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen zu errichten.
- Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erhielten die Heimbewohner in der Einrichtung der Klägerin bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) einbezog.
- Es fehlte auch nicht an Räumlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten.
- Zudem stand für Spaziergänge ein Garten zur Verfügung.
- Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf auch keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2, § 14 SGB XI und war für derartige Leistungen nicht unerlässlich.
- Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria wirkten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner aus.