· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH erlaubt rückwirkende Rechnungsberichtigung: So vermeiden Sie Nachzahlungszinsen
| Formal fehlerhafte Eingangsrechnungen oder Gutschriften sind in Steuerprüfungen immer noch ein riesiges Problem. Die Prüfer kürzen den Vorsteuerabzug. Selbst wenn der Vorsteuerabzug aufgrund berichtigter Rechnungen später erneut geltend gemacht werden kann, hat das eine teure Komponente, nämlich Nachzahlungszinsen. Eine Entscheidung des EuGH könnte das Nachzahlungszinsen-Problem jetzt aber beheben. |
Rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen und Gutschriften vorgenommen, obwohl die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers fehlte. Das Finanzamt forderte die Erstattung zurück und setzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest. Dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Betriebsprüfung berichtigte Abrechnungen - nun mit Steuernummer - vorgelegt hatte, änderte daran nichts.
Der EuGH hat nun aber klargestellt, dass durch die Vorlage der berichtigten Rechnung noch während der laufenden Prüfung eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich sein muss. Das Finanzamt hätte also keine Vorsteuerkürzung vornehmen - und keine Nachzahlungszinsen festsetzen - dürfen (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-518/14 „Sentax“, Abruf-Nr. 188726).
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