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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH: Kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ohne ordnungsgemäße Rechnung

    | Die Vereinfachungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreieicksgeschäfts greifen nur, sofern die Rechnung einen Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthält. Das hat der EuGH entschieden. Er stellt aber im Hinblick auf die erforderliche Formulierung strenge Anforderungen. SSP erklärt, worauf Sie achten müssen. | 

     

    Vereinfachung für den mittleren Unternehmer

    Das in § 25b UStG normierte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts. Es ermöglicht dem mittleren Unternehmer eine Vereinfachung: Er muss sich im Bestimmungsmitgliedstaat, also in dem Land, in dem seine Lieferung endet, nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Stattdessen wird die Umsatzsteuerschuld für seine Lieferung an den dritten Unternehmer auf diesen verlagert. Voraussetzung ist, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinweist.

     

    Wichtig | Laut EuGH ist dafür die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend erforderlich. Fehle diese, läge das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und seine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Empfänger nicht vor (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Abruf-Nr. 232926).