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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH konkretisiert umsatzsteuerlichen Direktanspruch: Das müssen Unternehmer wissen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Reemtsma, Schütte und HUMDA ‒ wer mit dem Finanzamt schon mal um zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Umsatzsteuer gekämpft hat und die Erstattung per Direktanspruch durchsetzen wollte, dem sind diese Eigennamen und zugehörigen EuGH-Urteile sicher ein Begriff. Jetzt hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Direktanspruch nochmals präzisiert. Erfahren Sie, welche Auswirkungen das neue Urteil auf Unternehmen hat und wann der Leistungsempfänger zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern kann. |

    EuGH musste Streit um Umsatzsteuererstattung klären

    Im aktuellen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Unternehmerin in den den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2012 von einer in Italien ansässigen Unternehmerin im Zuge eines „Sale-and-lease-back“-Geschäfts mehrere Motorbote gekauft. Die befanden sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in Italien. Deshalb löste der Verkauf italienische Umsatzsteuer aus (§ 3 Abs. 7 UStG). Die Rechnungen an die deutsche Unternehmerin wiesen allerdings jeweils deutsche Umsatzsteuer aus. Ergo schuldete die italienische Unternehmerin dem deutschen Fiskus Umsatzsteuer (Art. 203 MwStSystRL und § 14c Abs. 1 UStG).

     

    Unterdessen wurde im Jahr 2014 über das Vermögen der italienischen Unternehmerin Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter berichtigte die Rechnungen. Er strich die deutsche Umsatzsteuer und bekam vom deutschen Finanzamt die Umsatzsteuer erstattet. Die Ausstellung der Rechnungen mit italienischer Umsatzsteuer verweigerte er aber. Daraufhin beantragte die deutsche Unternehmerin beim Finanzamt die Erstattung der deutschen Umsatzsteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte die Erstattung jedoch ab.