· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Schausteller und Freizeitparks: Haben beide ein Anrecht auf den ermäßigten Steuersatz?
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Können auch Freizeitparks genau wie ortsgebundene Schausteller beanspruchen, dass sie ihre Umsätze nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuern müssen? Mit dieser Frage muss sich der EuGH auf Vorlagebeschluss des FG Köln befassen. Das FG Köln hat europarechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH geäußert, wonach der ermäßigte Steuersatz gerade nicht für ortsgebundene Schausteller gilt. |
Um diesen Fall ging es beim FG Köln
Im konkreten Fall geht es um ein Unternehmen, das einen Freizeitpark in Form eines Märchenwaldes betreibt. Dafür machte es unter Berufung auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität den ermäßigten Steuersatz geltend. Das Unternehmen begründete das damit, dass sich seine Leistungen aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers nicht von derjenigen eines Schaustellers mit Reisegewerbe unterscheide, der von Volksfest zu Volksfest bzw. Jahrmarkt zu Jahrmarkt ziehe. Wie Schausteller müssten auch Freizeitparks dem ermäßigten Steuersatz (nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG in Verbindung mit § 30 UStDV) unterfallen.
Ausgehend von der durch Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 sowie Art. 32 MwSt-DVO eröffneten Möglichkeit, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf „Vergnügungsparks“ anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber hiervon insoweit lediglich selektiv Gebrauch gemacht, als nur ortsungebundene Schausteller steuerlich begünstigt werden.
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