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  • 21.10.2016 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH: Vorsteuerabzug trotz schwammiger Leistungsbeschreibung

    | Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass der Rechnung nicht entnommen werden kann, worüber eigentlich genau abgerechnet wird, wird Ihnen der Vorsteuerabzug wegen formeller Mängel versagt. Eine Ausnahme gilt, wenn in der Rechnung auf eine schriftliche Vereinbarung hingewiesen wird. Dann retten Sie den Vorsteuerabzug, wenn Sie Unterlagen nachreichen, aus denen ersichtlich ist, welche Leistung an Sie erbracht worden ist. Der EuGH geht zu Ihren Gunsten sogar noch einen Schritt weiter. |