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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Gekündigter Architektenvertrag: Honorar wie zu versteuern?

    | In Deutschland gibt es rund 125.000 Architektur- und Ingenieurbüros. Den meisten davon ist wohl schon mal ein Auftrag vorzeitig gekündigt worden. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wie die beiden Vergütungsbestandteile (Honorar für erbrachte und Honorar für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen) umsatzsteuerlich zu behandeln sind. |

     

    Vergütungen für nicht mehr erbrachte Leistungen sind danach prinzipiell nicht umsatzsteuerbar. Nur im Einzelfall kann die Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung dazu führen, dass dem gesamten Honorar umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen zugrunde liegen. Dies sei der Fall, wenn

    • die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt sei, sondern z. B. nur dazu diene, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, da der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. bei den meisten öffentlichen Auftraggebern),