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Kleinunternehmerregelung: BFH schiebt Missbrauch Riegel vor
| Durch Aufspaltung einer GmbH in mehrere GmbH & Co. KG Umsätze aufteilen, die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG nutzen und so Umsatzsteuer sparen. Dieses Steuersparmodell hat eine Steuerberatungsgesellschaft für sich selbst entwickelt ‒ und damit vor dem BFH Schiffbruch erlitten. |
Im konkreten Fall hatte eine Steuerberatungs-GmbH u. a. Buchhaltungsumsätze erzielt. Sie gründete sechs GmbH & Co. KG, die nun die Buchhaltungsumsätze beisteuerten. Da die Umsätze je KG unter 17.500 Euro lagen, machte man von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch. Der BFH hat dieses Modell gekippt. Für ihn lag ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Der BFH bezog sich in seiner Urteilsbegründung u. a. auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 26.10.2010, Rs. C 97/09), wonach die explizite Förderung von Kleinunternehmern Ziel dieser Regelung sei. Der Vereinfachungszweck des § 19 UStG werde daher verfehlt, wenn Umsätze nur deshalb planmäßig aufgespalten und künstlich verlagert werden, um das Steuerprivileg zu nutzen (BFH, Urteil vom 11.07.2018, Az. XI R 26/17, Abruf-Nr. 205966).