· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Partyservice: Clevere Gestaltung spart Umsatzsteuer
| Gründen Eheleute jeweils ein eigenes Unternehmen, bei denen einer die Lieferung von Speisen anbietet und der andere die Lieferung von Besteck, Gläser und Zubehör, kann die Umsatzsteuerlast minimiert werden. Ein entsprechendes Modell hat das FG Rheinland-Pfalz abgesegnet. |
HINTERGRUND | Beim klassischen Partyservice fällt auf alles 19 Prozent Umsatzsteuer an, sobald der Unternehmer nicht nur die Speisen serviert, sondern auch das Zubehör wie Besteck, Gläser und Teller zur Verfügung stellt. Die Bemessungsgrundlage für den 19-prozentigen Umsatzsteuersatz lässt sich durch getrennte Unternehmen minimieren. Für die Speisen werden dann nur 7 Prozent fällig. Nur auf die Lieferung des Zubehörs werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Ehepaar beide Leistungen auf einem einheitlichen Flyer bewirbt. Entscheidend ist, dass jedes Unternehmen für sich geführt wird (Urteil vom 12.5.2011, Az: 6 K 1649/09; Abruf-Nr. 112754).
PRAXISHINWEIS | Das Gestaltungsmodell lässt sich - was die Steuerauswirkungen angeht - sogar noch steigern. Betragen die Umsätze des Unternehmens, das das Partyzubehör liefert, nicht mehr als 17.500 Euro, kann nämlich von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch gemacht werden. |