· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungsberichtigung wirkt zurück: BFH setzt EuGH-Urteil um
| Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Das hat der BFH klargestellt und sich einem Grundsatzurteil des EuGH angeschlossen. Die Entscheidung hat große wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. |
Denn sie mussten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuern für das Jahr nachzahlen, in dem sie ursprünglich den Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Die Nachzahlung mussten sie zudem mit sechs Prozent jährlich verzinsen. Beides entfällt jetzt (BFH, Urteils vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, Abruf-Nr. 190785).
Wichtig | Damit der Rechnungsberichtigung zurückwirkt, muss die ursprüngliche Rechnung über bestimmte Mindestangaben verfügen. Im BFH-Fall lagen diese vor. Welche genau das sind, darüber wird SSP nach der Auswertung des Urteils berichten. Zweiter wichtiger Aspekt des Urteils: Die ursprüngliche Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.
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