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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sicherheitseinbehalt: Umsatzsteuerberichtigung zulässig

    | Auftraggeber von Bau- oder Handwerksbetrieben behalten von der Schlussrechnung regelmäßig einen Sicherheitseinbehalt wegen möglicher Baumängel ein. Obwohl dieser Einbehalt erst in zwei oder fünf Jahren zurückbezahlt wird, mussten (Bau-)Handwerker die Umsatzsteuer für den nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bisher sofort ans Finanzamt abführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Praxis nicht rechtmäßig ist. |

     

    Kann ein Unternehmer ein Entgelt für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen, ist davon auszugehen, dass dieses Entgelt uneinbringlich ist, so der BFH. Bauunternehmer dürfen deshalb die Umsatzsteuer für den Sicherheitseinbehalt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz berichtigen. Die Steuer wird erst fällig, wenn der Auftraggeber den Einbehalt zurückzahlt (BFH, Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12; Abruf-Nr. 140403).

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 5 | ID 42530257