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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbetrug: EuGH pocht auf Unschuldsvermutung

    | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der deutschen Finanzverwaltung in zwei Fällen zum Vorsteuerabzug die Grenzen aufgezeigt. Unterstellt Ihnen das Finanzamt mangelnde Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung eines Lieferanten, können Sie damit ab sofort kontern. |

     

    Sachverhalt
    Vorsteuerabzug

    Es stellt sich nachträglich heraus, dass der Lieferant nicht in der Lage war, so umfangreiche Lieferungen zu tätigen. Das Finanzamt kürzt den Vorsteuerabzug.

    Es genügt, wenn Sie Rechnungsangaben geprüft und die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers gecheckt haben. Weitere Prüfungen darf das Finanzamt nicht erwarten (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-80/11; Abruf-Nr. 122133)

    Es haben mehrere Unternehmer in der Lieferkette agiert und den Vorsteuerabzug geltend gemacht; der erste Lieferant hat keine Umsatzsteuer angemeldet.

    Konnten Sie als Empfänger der Ware aus den Rechnungen nicht sehen, dass mehrere Unternehmen in der Lieferkette beteiligt waren, darf der Vorsteuerabzug nicht gekürzt werden (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, siehe oben).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 35044310