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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Organschaft ist seit Jahresanfang für Freiberufler interessant

    | Das Instrument „umsatzsteuerliche Organschaft“ bietet seit dem Jahresanfang noch mehr Optionen zur Steuergestaltung. Weil jetzt auch Personengesellschaften Organträger sein können, bieten sich damit gerade für Architektur- und Ingenieurbüros, die mit einem Bauträger kooperieren, neue Chancen, die Umsatzsteuerbelastung zu minimieren. Lernen Sie deshalb die Vorteile, Voraussetzungen und Problemfälle kennen. |

    Die Vorteile der umsatzsteuerlichen Organschaft

    Die umsatzsteuerliche Organschaft führt dazu, dass der herrschende Organträger und die abhängige Organgesellschaft „zusammengefasst“ werden. Als Folge ist der Organträger allein für die gesamte Organschaft steuerpflichtig. Deshalb ist die Organschaft von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Durch die Organschaft ist es den Unternehmen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerbar sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerabzugsbeträgen führen, die wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs nicht abziehbar wären.

     

    PRAXISTIPP | Bei einer Organschaft muss der Organträger (z. B. das Architekturbüro) für seine Planungsleistungen an die Organgesellschaft (z. B. Bauträger-GmbH) damit keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn die GmbH überwiegend Umsätze erbringt, die nach § 4 UStG steuerfrei sind.