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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verspätete Umsatzsteuervoranmeldung als Steuerhinterziehung?

    | Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgemäß in elektronischer Form ans Finanzamt meldet, dem droht ab sofort nicht nur ein Verspätungszuschlag, sondern auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie - Nr. 132 Abs. 1 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 - sollen Finanzämter verspätete Erklärungen nämlich direkt an die Strafsachenstelle weiterleiten. |

     

    PRAXISHINWEIS | Um einen Verspätungszuschlag oder Strafzahlungen wegen einer unterstellten Steuerhinterziehung zu vermeiden, sollten Unternehmer dem Finanzamt den Grund für die verspätete Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich mitteilen (zum Beispiel Krankheit, Urlaub, fehlende Unterlagen). Bei erstmaliger Verspätung wird das Finanzamt keine Strafzahlungen festsetzen und die Verspätung nicht an die Bußgeld- und Strafsachenstelle melden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 5 | ID 31233980