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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen: So wird er trotz schwammiger Leistungsbeschreibung bewahrt

    | Bei Umsatzsteuerprüfungen sind Eingangsrechnungen meist ein Garant für Mehrergebnisse, sprich Steuernachzahlungen des geprüften Betriebs. Der Prüfer kürzt den Vorsteuerabzug vor allem, wenn die Leistungsbeschreibung nicht aussagekräftig ist. Das sollten Sie nicht (mehr) hinnehmen. Sie haben nämlich die Rechtsprechung auf Ihrer Seite. |

     

    Typische Fälle für eine zu vage Leistungsbeschreibung

    Für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ist eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung ein Muss (§ 14 Abs. 4 Nummer 5 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Kann ein fachkundiger Dritter nicht erkennen, worüber abgerechnet wird, ist der Vorsteuerabzug verloren. Typische Beispiele für eine zu schwammige Leistungsbeschreibung sind „EDV-Arbeiten“, „Sonstige Leistungen“ oder „Beratungsleistungen“.

     

    Aktuelle Rechtsprechung lindert Leistungsbeschreibungsproblem

    Die aktuelle Rechtsprechung hat das Problem jetzt zumindest etwas gelindert. Selbst bei einer nicht aussagekräftigen Leistungsbeschreibung ist ein Vorsteuerabzug nämlich möglich, wenn in der Rechnung auf eine Vereinbarung oder auf einen Vertrag verwiesen wird.

     

    • Rechnung ohne beigefügte Vereinbarung: Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug nicht kürzen, wenn es in der Rechnung heißt „laut schriftlicher Vereinbarung vom 20.9.2013“ und diese Vereinbarung der Rechnung nicht beigefügt ist. Es genügt der Hinweis auf die Vereinbarung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13; Abruf-Nr. 141110).

     

     

    • Beispiel

    Ein Selbstständiger, der Handwerksleistungen erbringt, erteilt einem Unternehmer eine Rechnung mit folgendem Inhalt:

    Auszug: Rechnung 35/2014 - laut Rahmenvereinbarung vom 20.9.2013

    Handwerkerleistungen Januar bis März 2014:

    10.000 Euro

    + 19 % Umsatzsteuer

    1.900 Euro

    Rechnungsbetrag

    11.900 Euro

     

    Hier ist die Leistungsbeschreibung zwar zu vage. Der Hinweis auf die Vereinbarung rettet aber den Vorsteuerabzug.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 18 | ID 42634789