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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug: Bis wann und wie muss die Zuordnung zum Unternehmensbereich erfolgen?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | In SSP 1/2022 wurden Entscheidungen des EuGH zu der Frage vorgestellt, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass die deutsche Finanzverwaltung verlangt, dass bei einem gemischt genutzten Gegenstand für Vorsteuerzwecke die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich spätestens zum Zeitpunkt der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen muss. Jetzt sind die Folgeentscheidungen des BFH ergangen. SSP stellt diese vor und erläutert ihre Konsequenzen für die Praxis. |

    Das Ausgangsproblem

    Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer ergibt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Allerdings sei diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar werde. Insofern bedürfe es einer Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen sei, spätestens aber in der entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung (Abschn. 15.2c Abs. 16 S. 1ff. UStAE).

     

    Der EuGH ist mit dieser Rechtsauffassung weitgehend einverstanden. Er verlangt allerdings, dass spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung entweder aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung oder aufgrund hinreichender nach außen hin objektiv erkennbarer Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen die Zuordnungsentscheidung dokumentiert sei (EuGH, Urteil vom 14.10.2021, Rs. C-45/20 und C-46/20, Abruf-Nr. 225420).

     

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