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Vorsteuerkorrektur bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten
| Das BMF hat auf EuGH- und BFH-Entscheidungen reagiert und in puncto „Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten“ den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert. |
Das BMF-Schreiben vom 01.09.2022 (Az. III C 2 ‒ S 7316/19/10002 :001, Abruf-Nr. 231113) ändert den UStAE wie folgt: „Bei einer ursprünglich gemischten Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird (z. B. die zum Vorsteuerabzug berechtigende) und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit (z. B. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden) genutzt wird, ist grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG auszugehen (EuGH-Urteil vom 09.07.2020, Rs. C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler). Es ist jedoch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob im Anschluss ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung des betroffenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (z. B. ein Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt. Im Umfang einer derartigen Nichtnutzung liegt keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UstG vor (BFH-Urteil vom 27.10.2020, Az. V R 20/20 (V R 61/17), Abruf-Nr. 220754).