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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Wie viele Verkäufe über „ebay“ machen den Verkäufer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer?

    | Ein aktuelles Urteil des BFH zeigt erneut: Auf die Frage „Wie viele Verkäufe über ,ebay‘ machen den Verkäufer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer?“ gibt es keine allgemeingültige Antwort. Vielmehr muss anhand mehrerer Kriterien geprüft werden, ob eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit gegeben ist. Und dabei hat das FG Baden-Württemberg in der ersten Instanz nach Ansicht des BFH insoweit nichts falsch gemacht, als es die Verkäufe eines Ehepaares als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit einstufte. |

     

    Mehrere hundert Verkäufe im Jahr

    Im Urteilsfall veräußerte eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über „ebay“ Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen zirka 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen zirka 25.000 Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen zirka 28.000 Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen zirka 21.000 Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen zirka 35.000 Euro.

    Kriterien für eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit

    Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das FG Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der BFH hat jetzt die grundsätzliche Frage bejaht, ob es sich bei derartigen Verkäufen über „ebay“ um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen sei. Dazu zählen

    • die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens,
    • die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt,
    • die Zahl der ausgeführten Umsätze,
    • das planmäßige Tätigwerden und
    • das Unterhalten eines Geschäftslokals.

     

    Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

     

    Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht (Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Vorinstanz, das Urteil des FG Baden-Wüerttemberg, finden Sie in WISO 4/2011, Seite 3

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 16.5.2012

    Quelle: ID 33741810