· Nachricht · Umsatzsteuer
Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette: BMF gewährt Nichtbeanstandungsregelung
| Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens zur zeitweisen Senkung der Umstzsteuersätze (vom 30.06.2020) enthält in Randziffer 46 eine Nichtbeanstandungsregelung für Fälle, in denen in der Unternehmerkette Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wurde. Diese Regelung war zu Redaktionsschluss des SSP-Beitrags „Steuerausweis bei geänderten Umsatzsteuersätzen: So vermeiden Sie Strafsteuern“ noch nicht bekannt ‒ und muss zusätzlich beachtet werden. |
Die entsprechende Passage in Rz 46 lautet: „Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.“
Weiterführender Hinweis
- Begleitendes BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab dem 01.07.2020 → Abruf-Nr. 216531
- Beitrag „Steuerausweis bei geänderten Umsatzsteuersätzen: So vermeiden Sie Strafsteuern“, SSP 7/2020, Seite 7 → Abruf-Nr. 46648222