· Fachbeitrag · Unternehmenssteuern
Die Rücklage nach § 6b EStG: So können Sie damit auch ohne Investition Steuern sparen
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wer ein Grundstück oder Gebäude verkauft, das zum Betriebsvermögen gehört, wird oft von erheblichen Steuerbelastungen überrascht. Diese Aufdeckung stiller Reserven ist aber kein Schicksal, dem man nicht entrinnen könnte. Es gibt Vermeidungs- und Verminderungsstrategien. Viele laufen über § 6b EStG . In der Mai-Ausgabe ging es darum, wie Sie stille Reserven auf ein Investitionsobjekt übertragen. Im folgenden Teil 2 erfahren Sie, wie Sie § 6b EStG auch in den Fällen sinnvoll zum Steuern sparen einsetzen, in denen Sie keine betriebliche Investition planen. |
Musterfall zeigt Vorgehensweise
Am besten wird der Nutzen dieser Art der Rücklagenbildung (und Auflösung) deutlich, wenn man sie an einem Musterfall darstellt. Zur Vereinfachung wird die Steuer im Musterfall ausgehend vom Gewinn ermittelt. Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG und der Solidaritätszuschlag bleiben außen vor. Es gilt für jedes Jahr der Steuersatz für 2020.
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Herr G ist verheiratet und betreibt eine Gaststätte. Durch die Veräußerung eines seit 15 Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks erzielt G einen Erlös von 175.000 Euro. Diesem steht ein Buchwert von 100.000 Euro gegenüber. Weitere Kosten sind G nicht angefallen. Ohne Berücksichtigung dieses Vorgangs erwirtschaftet G im Jahr der Veräußerung einen nach Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn von 50.000 Euro. Auch für die Folgejahre erwartet G einen Gewinn von etwa 50.000 Euro. Größere Investitionen hat G in den letzten Jahren nicht getätigt und möchte er auch künftig nicht tätigen. Die Steuer ermittelt sich vereinfacht wie folgt:
Erläuterung: Während G im Veräußerungsjahr 34.572 Euro Steuern zahlen muss, beträgt seine Steuerlast in den Folgejahren bei identischen Gewinnen lediglich je 7.428 Euro. Daraus ist erkennbar, dass die Grundstücksveräußerung zu einer Steuerbelastung von 27.144 Euro führt (Differenz). Diese gilt es, über § 6b EStG geschickt zu stunden und zu reduzieren. |
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