· Fachbeitrag · Unternehmenssteuern
Die Rücklage nach § 6b EStG: So nutzen Sie sie bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die äußerst lukrativen Steuergestaltungs- und Steuerstundungsmöglichkeiten des § 6b EStG (SSP 5/2021 und 6/2021) gelten nicht nur für Grund und Boden, Gebäude und Binnenschiffe. Auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften des Betriebsvermögens ist begünstigt. SSP zeigt Ihnen, wie Sie hier die Steuerbelastung hinausschieben können. |
Veräußerungsvorgang nur zu 60 Prozent steuerpflichtig
Halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften in Ihrem Betriebsvermögen, ist deren Veräußerung ein steuerrelevanter Vorgang. Den Veräußerungserlös müssen Sie in voller Höhe als Betriebseinnahmen erfassen. Davon können Sie den Buchwert der Beteiligung sowie etwaige Veräußerungskosten (z. B. Fahrt- oder Anwaltskosten) als Betriebsausgaben abziehen.
Außerhalb der Bilanz bzw. EÜR gilt für steuerliche Zwecke das Teileinkünfteverfahren. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG sind 40 Prozent des Veräußerungserlös steuerfrei. Korrespondierend müssen Sie dem Gewinn 40 Prozent des Buchwerts und der Veräußerungskosten hinzurechnen (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Im Saldo wird der Veräußerungsgewinn also nur zu 60 Prozent versteuert. Erzielen Sie einen Verlust, sind ebenfalls nur 60 Prozent abzugsfähig.
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