· Fachbeitrag · Vergütung
Neues zum Zufluss von Tantiemen vom BFH: Das gilt bei Arbeitnehmern und Gesellschaftern
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Arbeitgeber zahlen gerade leitenden Angestellten und Gesellschafter-Geschäftsführern häufig Tantiemen. Doch wann fließen sie zu? Die Frage ist nicht immer leicht zu beantworten; zumal viele Vereinbarungen unterschiedliche Regelungen beinhalten. Kein Wunder also, dass sich der BFH regelmäßig mit dem Zuflusszeitpunkt beschäftigen muss. Erst kürzlich war es wieder so weit. Grund und Anlass genug für SSP, die BFH-Grundsätze zu erläutern und sein jüngstes „Tantieme-Urteil“ zu beleuchten. |
Tantieme ist Arbeitslohn
Erhält ein Arbeitnehmer eine Tantieme, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG um Arbeitslohn in Form eines sonstigen Bezugs. Und zwar, weil die Tantieme einen Vorteil darstellt, den der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ‒ und damit als Honorierung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ‒ gewährt. Das gilt grundsätzlich auch für Tantiemen an (Gesellschafter)-Geschäftsführer (GGf); außer es handelt sich um den GGf einer Personengesellschaft. In dem Fall werden die nichtselbstständigen Einkünfte in Sonderbetriebseinnahmen i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG umqualifiziert.
Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses
Weil die Tantieme nach R 39b.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR einen sonstigen Bezug darstellt, kommt es erst im Zeitpunkt des Zuflusses zur Besteuerung (§ 38a Abs. 1 S. 3 und § 11 Abs. 1 S. 4 EStG). Vollkommen unbedeutend ist, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Tantieme zahlt.
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