· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Der Kaufkraftausgleich bei Auslandsentsendung ab 01.10.2024: So mindert er im Inland die Steuer
von Dipl.-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden
| Fallen Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher aus als in Deutschland, zahlen Arbeitgeber Arbeitnehmern regelmäßig einen Kaufkraftausgleich. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen in Deutschland lohnsteuerfrei. Am 07.10. hat das BMF sein „Kaufkraftausgleich-Schreiben“ aktualisiert. Vor allem für Städte in China und den USA gelten neue Zuschlagsätze. SSP klärt auf. |
Was ist der Kaufkraftausgleich und für wen gilt er?
Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 EStG in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:
1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Zur Gruppe 1 gehört, wer ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts hat (z. B. als Beamter) und aus öffentlichen Kassen bezahlt wird (§ 3 Nr. 64 S. 1 EStG). Zahlt der Arbeitgeber für eine Auslandstätigkeit Bezüge, die den Arbeitslohn übersteigen, und die man im Inland für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hätte, kann dieser steuerfrei sein. Dies gilt z. B. für
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