· Nachricht · Vorsteuern
Trikotsponsoring für Jugend: FG bejaht Vorsteuerabzug
| Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Es handelt sich um Sponsoringaufwendungen mit Werbewirksamkeit. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und damit das Finanzamt überstimmt. |
Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrschule Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Nach einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt die Aufwendungen nicht steuermindernd anerkennen. Es begründete das damit, dass die Spiele vor allem Jugendmannschaften beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen, die Vorsteuer nicht abziehbar.
Der Sponsor klagte und gewann. Das FG Niedersachsen ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20, Abruf-Nr. 227614):
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