20.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 11 EStG
Dem Empfänger einer einmaligen Kapitalabfindung aus einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse wird durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen gleichmäßig verteilt auf den seiner Lebenserwartung entsprechenden Bezugszeitraum zu versteuern.
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27.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · §§ 2b, 12 UStG
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (z. B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebietes, Bau von Straßen, Errichtung von Gebäuden, Abtragen von Bodenvorkommen) sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Dazu positioniert sich das LfSt Niedersachsen.
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel. > lesen
10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
Eine aktualisierte Version von September 2023 finden Sie unter der Abruf-Nr. 49740489. > lesen