· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie anwaltliche Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Zusammenhang mit Pfändungen sind immer wieder die Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten gegenüber der Staatskasse bedeutsam, wenn diese im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 121 ZPO, § 78 FamFG, § 11a ArbG) bzw. in Strafsachen gerichtlich beigeordnet bzw. bestellt (§ 45 RVG) oder im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sind (§ 44 RVG). Solche Ansprüche sind als reine Geldforderungen pfändbar. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Allgemeines
Honorarforderungen von Rechtsanwälten sind trotz der in § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar (BFH VE 05, 94; BGH DGVZ 10, 129).
MERKE | Um an Informationen zu solchen Forderungen zu gelangen, ist der Rechtsanwalt als Schuldner nach § 807 ZPO verpflichtet, in der eidesstattlichen Versicherung Namen und Anschrift seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen diese zustehenden Forderungen anzugeben. Hiervon umfasst sind damit auch Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse. |
2. Pfändung erfordert Beiordnung, Bestellung bzw. Inanspruchnahme von Beratungshilfe
Erst, wenn der Anwalt im Rahmen der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde bzw. wenn er im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden ist, ist eine Pfändung seiner Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse möglich (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 98, 118). In diesem Rahmen werden dann auch die künftig zu zahlenden Vergütungen von der Pfändung erfasst.
3. Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung
Zur Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung reicht es aus, wenn das beiordnende und das anweisende Gericht bestimmt sind. Die Angabe der konkreten Beiordnung, also die Bezeichnung des konkreten Rechtsstreits nebst Aktenzeichen, ist nicht erforderlich (LG Nürnberg-Fürth, a. a. O.; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. A.99 m. w. N.), allerdings ratsam.
4. Drittschuldnerermittlung
Als Drittschuldner ist die nach bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen zur Vertretung des Fiskus bestimmte Behörde zu bezeichnen:
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Bundesland | Vertretungsbefugnis |
Baden-Württemberg | Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat (GBl 552 v. 25.9.01) |
Bayern | Leitung der Kasse, die die Auszahlung vornimmt (GVBl 98 v. 26.3.19) |
Berlin | Generalstaatsanwalt in Berlin (AmtsBl 5556 v. 1.11.17) |
Brandenburg | Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JMBl 116 v. 21.11.17) |
Bremen | Präs. des OLG Bremen bzw. OVG Bremen Präs. des LG / AG Bremen bzw. Bremerhaven Dir. des AG Bremen-Blumenthal Präs. des VG Bremen Dir. des SG Bremen Dir. des FG Bremen Dir. des ArbG Bremen-Bremerhaven Präs. des LAG Bremen Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Bremen Leitender Oberstaatsanwalt der STA Bremen bzw. Leiter der Zweigstelle Bremerhaven bzw. Bremen Leiter der JVA Bremen bzw. Leiter der Teilanstalt Jugendvollzug (ABl 381 v. 15.4.19) |
Hamburg | die für die Justiz zuständige Behörde ‒ Justitiariat (JVBl 13, 2 v. 16.11.12) |
Hessen | Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (StAnz 632 v. 19.4.18) |
Mecklenburg-Vorpommern | Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (AmtsBl 13, 3 v. 17.12.12) |
Niedersachsen | Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (MBl 1288 v. 15.9.17) |
Nordrhein-Westfalen | Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JmBl 148 v. 18.6.13) |
Rheinland-Pfalz | Justizbehörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (GVBl 19, 1 v. 17.10.18) |
Saarland | Referenten für Haushaltssachen beim Ministerium der Justiz (AmtsBl 841 v. 24.7.92) |
Sachsen | Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (GVBl 270 v. 10.4.13) |
Sachsen-Anhalt | Behörde, die die Auszahlung anordnet (MBl 484 v. 11.12.18) |
Schleswig-Holstein | Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (AmtsBl 526 v. 20.7.10) |
Thüringen | Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JMBl 18, 45 v. 21.12.17) |
5. Pfändungsmuster
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der angebliche Anteil des Schuldners an … (Bezeichnung des Bundeslandes) auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung wegen der im Wege der ( ) Prozesskostenhilfe ( ) Verfahrenskostenhilfe erfolgten Beiordnung ( ) Pflichtverteidigerbeiordnung im Verfahren vor dem ( ) Amtsgericht ( ) Landgericht ( ) Oberlandesgericht, Az. … |
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Beachten Sie |
- Reicht der Platz im Texteingabefeld nicht aus, ist es bei softwareunterstützten Formularen zulässig, den Umfang zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV).
- Verwendet der Antragsteller die vom BMJ auf seiner Website bereitgestellten Formulare, können weitere Eintragungen über das Modul K erfolgen oder es kann eine Anlage verwendet werden. In diesem Fall ist im Antragsformular der Anlage 4 Seite 2 darauf hinzuweisen.
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Es ist zwingend die Forderungsaufstellung der Anlage 7 bzw. 8 einzureichen. |
6. Pfändungswirkungen
Der Gläubiger ist nach wirksamer Pfändung berechtigt, anstelle des Schuldners einen Antrag auf Festsetzung und Erstattung der Vergütung nach § 55 RVG zu stellen.