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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    So pfänden Sie anwaltliche Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Zusammenhang mit Pfändungen sind immer wieder die Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten gegenüber der Staatskasse bedeutsam, wenn diese im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 121 ZPO, § 78 FamFG, § 11a ArbG) bzw. in Strafsachen gerichtlich beigeordnet bzw. bestellt (§ 45 RVG) oder im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sind (§ 44 RVG). Solche Ansprüche sind als reine Geldforderungen pfändbar. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Allgemeines

    Honorarforderungen von Rechtsanwälten sind trotz der in § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar (BFH VE 05, 94; BGH DGVZ 10, 129).

     

    MERKE | Um an Informationen zu solchen Forderungen zu gelangen, ist der Rechtsanwalt als Schuldner nach § 807 ZPO verpflichtet, in der eidesstattlichen Versicherung Namen und Anschrift seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen diese zustehenden Forderungen anzugeben. Hiervon umfasst sind damit auch Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse.

     

    2. Pfändung erfordert Beiordnung, Bestellung bzw. Inanspruchnahme von Beratungshilfe

    Erst, wenn der Anwalt im Rahmen der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde bzw. wenn er im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden ist, ist eine Pfändung seiner Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse möglich (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 98, 118). In diesem Rahmen werden dann auch die künftig zu zahlenden Vergütungen von der Pfändung erfasst.

    3. Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung

    Zur Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung reicht es aus, wenn das beiordnende und das anweisende Gericht bestimmt sind. Die Angabe der konkreten Beiordnung, also die Bezeichnung des konkreten Rechtsstreits nebst Aktenzeichen, ist nicht erforderlich (LG Nürnberg-Fürth, a. a. O.; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. A.99 m. w. N.), allerdings ratsam.

    4. Drittschuldnerermittlung

    Als Drittschuldner ist die nach bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen zur Vertretung des Fiskus bestimmte Behörde zu bezeichnen:

     

    • Übersicht: Vertretungsbefugnis der Länder
    Bundesland
    Vertretungsbefugnis

    Baden-Württemberg

    Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat (GBl 552 v. 25.9.01)

    Bayern

    Leitung der Kasse, die die Auszahlung vornimmt (GVBl 98 v. 26.3.19)

    Berlin

    Generalstaatsanwalt in Berlin (AmtsBl 5556 v. 1.11.17)

    Brandenburg

    Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JMBl 116 v. 21.11.17)

    Bremen

    Präs. des OLG Bremen bzw. OVG Bremen

    Präs. des LG / AG Bremen bzw. Bremerhaven

    Dir. des AG Bremen-Blumenthal

    Präs. des VG Bremen

    Dir. des SG Bremen

    Dir. des FG Bremen

    Dir. des ArbG Bremen-Bremerhaven

    Präs. des LAG Bremen

    Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Bremen

    Leitender Oberstaatsanwalt der STA Bremen bzw. Leiter der Zweigstelle Bremerhaven bzw. Bremen

    Leiter der JVA Bremen bzw. Leiter der Teilanstalt Jugendvollzug

    (ABl 381 v. 15.4.19)

    Hamburg

    die für die Justiz zuständige Behörde ‒ Justitiariat (JVBl 13, 2 v. 16.11.12)

    Hessen

    Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (StAnz 632 v. 19.4.18)

    Mecklenburg-Vorpommern

    Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (AmtsBl 13, 3 v. 17.12.12)

    Niedersachsen

    Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (MBl 1288 v. 15.9.17)

    Nordrhein-Westfalen

    Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JmBl 148 v. 18.6.13)

    Rheinland-Pfalz

    Justizbehörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (GVBl 19, 1 v. 17.10.18)

    Saarland

    Referenten für Haushaltssachen beim Ministerium der Justiz (AmtsBl 841 v. 24.7.92)

    Sachsen

    Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (GVBl 270 v. 10.4.13)

    Sachsen-Anhalt

    Behörde, die die Auszahlung anordnet (MBl 484 v. 11.12.18)

    Schleswig-Holstein

    Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (AmtsBl 526 v. 20.7.10)

    Thüringen

    Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat (JMBl 18, 45 v. 21.12.17)

     

    5. Pfändungsmuster

    • Schritt 1: Einträge in Anlage 4
     

     

    • Anlage zu Modul K

    der angebliche Anteil des Schuldners an … (Bezeichnung des Bundeslandes) auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung wegen der im Wege der ( ) Prozesskostenhilfe ( ) Verfahrenskostenhilfe erfolgten Beiordnung ( ) Pflichtverteidigerbeiordnung im Verfahren vor dem ( ) Amtsgericht ( ) Landgericht ( ) Oberlandesgericht, Az. …

     
    • Schritt 2: Einträge in Anlage 5
     

     

    • Modul K
     

     

    Beachten Sie |

    • Reicht der Platz im Texteingabefeld nicht aus, ist es bei softwareunterstützten Formularen zulässig, den Umfang zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV).
    •  
    • Verwendet der Antragsteller die vom BMJ auf seiner Website bereitgestellten Formulare, können weitere Eintragungen über das Modul K erfolgen oder es kann eine Anlage verwendet werden. In diesem Fall ist im Antragsformular der Anlage 4 Seite 2 darauf hinzuweisen.

     

    • Modul L
     

     

    • Schritt 3: Forderungsaufstellung (Anlage 4)

    Es ist zwingend die Forderungsaufstellung der Anlage 7 bzw. 8 einzureichen.

     

    6. Pfändungswirkungen

    Der Gläubiger ist nach wirksamer Pfändung berechtigt, anstelle des Schuldners einen Antrag auf Festsetzung und Erstattung der Vergütung nach § 55 RVG zu stellen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 122 | ID 50014810