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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberdarlehen

    Genauer hinzuschauen lohnt sich für den Gläubiger

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | In VE 12, 206 und VE 21, 9 haben wir über die Lohnabrechnung als Informationsquelle und die Berücksichtigung eines Arbeitgeberdarlehens berichtet. Wurde das Darlehen vor Wirksamkeit der Pfändung gewährt, kann der Arbeitgeber die gepfändeten Lohnanteile ggf. einbehalten, soweit er zuvor eine wirksame Aufrechnungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen hat. Handelt es sich um einen Schuldner mit mehreren Unterhaltspflichten und hat der Gläubiger nach § 850c Abs. 6 ZPO einen Beschluss erwirkt, wonach diese Unterhaltspflichten ganz oder nur teilweise zu berücksichtigen sind, sollte der Gläubiger ganz genau hinschauen. |

    1. Ein Fall aus der Praxis

    Der Gläubiger hatte das Arbeitseinkommen des Schuldners von 2.400 EUR netto beim Arbeitgeber gepfändet und zugleich einen Beschluss erwirkt, wonach die drei Unterhaltspflichten des Schuldners jeweils nur zu 50 % zu berücksichtigen sind. Aus den Lohnabrechnungen ergab sich ein monatlicher Abzug von 150 EUR auf ein vom Arbeitgeber vor Pfändung gewährtes und zuvor fälliges Darlehen. Aus dem Darlehensvertrag ergab sich, dass sich der Schuldner 7.500 EUR geliehen hatte und vereinbart worden war, diesen Betrag mit monatlich 150 EUR zurückzuzahlen, wobei die monatliche Rate vom Lohn einbehalten werden sollte. Nach dem PfÜB und der dort enthaltenen Anordnung, dass die Unterhaltspflichten nur zu 50 % zu berücksichtigen sind, ergab sich folgende Berechnung des pfändbaren Betrags (ab 1.7.24):

     

    • So wurde der pfändbare Betrag berechnet

    Grundfreibetrag

    1.491,75 EUR

    Erhöhung aufgr. der 1. Unterhaltspflicht (561,43 EUR, davon 50 %)

    280,72 EUR

    Erhöhung aufgr. der 2. Unterhaltspflicht (312,78 EUR, davon 50 %)

    156,93 EUR

    Erhöhung aufgr. der 3. Unterhaltspflicht (312,78 EUR, davon 50 %)

    156,93 EUR

    2.085,25 EUR

    Nettoeinkommen (auf volle 10 EUR abgerundet)

    2.400,00 EUR

    ./. des erhöhten Grundfreibetrags

    ‒ 2.085,25 EUR

    Differenz:

    314,75 EUR

    erhöhter Grundfreibetrag

    2.085,25 EUR

    Erhöhung für Schuldner (3/10 von 459,46 EUR)

    94,43 EUR

    Erhöhung f. 1. Unterhaltspflicht (2/10 von 459,46 EUR, davon 50 %)

    31,48 EUR

    Erhöhung f. 2. Unterhaltspflicht (1/10 von 459,46 EUR, davon 50 %)

    15,74 EUR

    Erhöhung f. 3. Unterhaltspflicht (1/10 von 459,46 EUR, davon 50 %)

    15,74 EUR

    Pfändungsfreibetrag:

    2.242,64 EUR

    Nettoeinkommen (auf volle 10 EUR abgerundet)

    2.400,00 EUR

    ./. abzgl. Pfändungsfreibetrag

    ‒ 2.242,64 EUR

    pfändbarer Betrag:

    157,36 EUR