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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Verbraucherschutz greift auch beim Kauf vom Nicht-Profi

    • 1.Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 477 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf.
    • 2.Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich.

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Ehemann der Kl. kaufte von der Bekl. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Renault Espace. Mit der Begründung, Klappergeräusche im Motorbereich seien arglistig verschwiegen worden, hat er den Vertrag angefochten. Die Bekl., eine GmbH (Herstellung/Vertrieb von Druckerzeugnissen), lehnte eine Rückabwicklung ab. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung war im Wesentlichen erfolgreich. Das OLG bejahte ein Rücktrittsrecht. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei gem. § 475 BGB unwirksam, weil die Bekl. den Pkw als Unternehmerin verkauft habe. Auf die Revision der Bekl. hat der BGH unter Aufhebung der OLG-Entscheidung das klageabweisende LG-Urteil bestätigt.

     

    In der Annahme eines Verbrauchsgüterkaufs folgt der BGH dem OLG. Dass es sich bei dem Pkw-Verkauf um ein branchenfremdes Nebengeschäft handele, sei kein stichhaltiges Gegenargument. Im Zweifel gehöre auch ein solches Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 HGB). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 474 ff. BGB auf professionelle Verkäufer, d.h. den engeren Kreis gewerblicher Kfz-Händler, sei abzulehnen.