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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Erstes OLG-Urteil zur RDG-Problematik bei Abtretungen

    • 1.Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, wenn ein Autovermieter nach Eintritt des Sicherungsfalls die ihm sicherungshalber abgetretene Forderung eines Kunden geltend macht.
    • 2.Abgesehen davon handelt es sich in jedem Fall um eine erlaubnisfreie Dienstleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG.

    (OLG Stuttgart 18.8.11, 7 U 109/11, Abruf-Nr. 112870)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kl., eine Autovermietung, macht gegenüber dem bekl. Versicherer aus abgetretenem Recht ihrer Kunden restliche Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung der Bekl. steht in allen 17 Fällen außer Streit. Nachdem sie von der Bekl. lediglich Teilbeträge erhalten hatte, forderte die Kl. zunächst ihre Kunden mit Formularschreiben zum Ausgleich der restlichen Kosten auf. Als keine Zahlungen erfolgten, ging sie aus den Sicherungsabtretungen vor. Die Bekl. bestritt die Aktivlegitimation der Kl. unter Hinweis auf das RDG und lehnte eine weitere Regulierung auch aus rein schadensrechtlichen Gründen ab. Das LG Stuttgart bejahte die Aktivlegitimation der Kl., wobei es offen ließ, ob eine Rechtsdienstleistung vorliegt. Jedenfalls sei die Inkassotätigkeit der Kl. gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Die diese Ansicht bekämpfende Anschlussberufung der Bekl. hat das OLG Stuttgart zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

     

    Nach Ansicht des OLG fehlt es bereits an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Auch liege kein geschäftsmäßiges Inkasso gem. § 2 Abs. 2 RDG vor. Anders als das LG hat das OLG keine durchgreifenden Zweifel daran, dass durchweg der sog. Sicherungsfall eingetreten sei, was die weitere Anspruchsverfolgung als Wahrnehmung einer eigenen Angelegenheit der Kl. qualifiziere. Um den Sicherungsfall eintreten zu lassen, genüge die bloße Weigerung der Mieter, die von der Bekl. nicht regulierten Kosten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Von einem abgesprochenen Verhalten, gar einem „Scheingefecht“ könne nicht ausgegangen werden. In jedem Fall liege aber eine erlaubnisfreie Dienstleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor, wie das LG zutreffend ausgeführt habe.