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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Neue Aspekte zur Akteneinsicht: Rechtsmittel & Co.

    Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG ist der Erlass einer Maßnahme (Verwaltungsakt), namentlich eine Anordnung oder Verfügung, die im Bußgeldverfahren mit Rechtswirkung nach außen getroffen wird und den Rechtskreis des Betroffenen oder einer anderen Person berührt (LG Lüneburg 19.7.11, 26 Qs 190/11, Abruf-Nr. 113255).

    Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren (AG Bremervörde 6.9.11, 11 OWi 91/11, Abruf-Nr. 113251).

    Im Bußgeldverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die sog. Lebensakte (AG Rotenburg (Wümme) 13.9.11, 7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11), Abruf-Nr. 113252).