· Fachbeitrag · Haftung
Verzögerte Vorlage der Planung: Haftung setzt vertragliche Terminvereinbarung voraus
| Bei vielen Projekten gibt es Auseinandersetzungen, weil die vorgesehenen Planungstermine nicht eingehalten wurden. Solchen Auseinandersetzungen können Sie künftig etwas entspannter entgegensehen. Das OLG Düsseldorf hat nämlich die terminrelevanten Haftungsrisiken für Planungsbüros deutlich entschärft. Wirklich ernst wird es danach nur, wenn die Termine als Vertragstermine vereinbart wurden. |
Typischer Fall aus der Praxis mit Breitenwirkung
Im konkreten Fall hatte ein ausführender Fassadenbauunternehmer die Planung und Ausführung der Fassade in Auftrag und ließ die Planung durch ein externes Ingenieurbüro erstellen. Der ausführende Unternehmer musste dem Bauherrn wegen Terminverzugs Schadenersatz leisten, weil er mit diesem konkrete Fertigstellungstermine vertragsrelevant vereinbart hatte. Dieses Geld wollte sich der Fassadenunternehmer von dem Planer zurückholen, der ihm die Fassadenplanung zuarbeitete.
OLG lehnt Schadenersatzansprüche gegen den Planer ab
Das OLG Düsseldorf lehnte dies jedoch ab. Der Planer blieb von Schadenersatzansprüchen verschont und konnte sein Honorar durchsetzen. Ihm kam zugute, dass mit dem Fassadenunternehmer keine verbindlichen vertraglichen Terminvereinbarungen für die Erbringung der Fassadenplanung vereinbart waren (Urteil vom 4.2.2011, Az: 22 U 123/10; Abruf-Nr. 113517).
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