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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Auch die Sachverständigenkosten sind bei einer Mithaftung zu quoteln

    Die Kosten für die Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sind ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen (BGH 7.2.12, VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11, Abruf-Nrn. 120451, 120452).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Gegenstand der beiden BGH-Urteile sind die - gegensätzlich - entschiedenen Fälle OLG Frankfurt a.M. (Abruf-Nr. 112666) und OLG Celle SP 11, 399. Wie erwartet, ist der BGH der überwiegend vertretenen Ansicht gefolgt (außer OLG Celle u.a. OLG Düsseldorf VA 11, 76 und OLG Hamm NJW Spezial 2/12, S. 42).

     

    Ob und ggf. mit welchen Konsequenzen der BGH zwischen Herstellungsaufwand und Rechtsverfolgungskosten differenziert, wird erst der Volltext seiner beiden Entscheidungen zeigen. Schon jetzt steht fest: In einem unstreitigen Quotenfall die vollen Sachverständigenkosten geltend zu machen, ist ebenso zwecklos wie ein Angriff gegen die (Mit)Kürzung dieser Position im Fall einer Quotierung durch das Gericht.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 39 | ID 31773530